- Neue Pflichten bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen
- Jeder – ob Hersteller oder Händler - der verpackte Waren in Verkehr bringt, muss die leeren Verpackungen zurücknehmen und einer Verwertung zuführen.
Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung wurden wesentliche Regelungen für den Umgang mit Verpackungen geändert. Betroffen sind Hersteller (Industrieunternehmen) und Vertreiber (Groß- und Einzelhändler) die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die "typischerweise beim privaten Endverbraucher" anfallen, erstmals in den Verkehr bringen. Gleiches gilt unter anderem für Online-Händler, Ebay-Power-Seller sowie für Importeure.
Für die Rücknahme von Verpackungen, die in Privathaushalten anfallen, gelten ab 1. Januar 2009 strengere Regeln.
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Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen als erste in Verkehr bringen, müssen sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem (Duales System) beteiligen. Die bisherige Variante „Selbstentsorger“ entfällt weitgehend.
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Wer größere Mengen an Verpackungen in Verkehr bringt, muss darüber hinaus eine Vollständigkeitserklärung (VE) in elektronischer Form abgeben, erstmals zum 1. Mai 2009 für den Zeitraum April – Dezember 2008. Die Daten müssen vor Hinterlegung von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder unabhängigen Sachverständigen validiert werden.
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Diese Vollständigkeitserklärungen werden in einem Register unter hinterlegt. Dieses finden Sie im linken Serviecefeld.
Bei Interesse, senden Sie uns bitte die Verpackung zurück. Natürlich ausreichend frankiert.

